Satzung des Vereins - Kindertagespflege Solingen eV

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Satzung des Vereins

 

Satzung eingetragener Verein (e.V.)
mit ehrenamtlichem Vorstand



Satzung des Vereins „Kindertagespflege Solingen e.V.“



§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen Kindertagespflege Solingen e.V.
(2) Er hat den Sitz in Solingen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
     im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

     Zweck des Vereins ist

1.  die Förderung der Kinder-und Jugendhilfe

2.  die  Interessenvertretung der Tagespflegepersonen

3.  die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Jugendamt und den Parteien

4.  Fortbildung der Mitglieder

5. Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen,unterstützen.



§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. an und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.

Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.


§ 5 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2.  Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragssteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
3.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.  Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Vereinsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
5.  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
6.  Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.


§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 50% Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 10 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4.  Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Hier sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
b) Aufgaben des Vereinsinteresse
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 6)
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins

5. Jede satzungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen zum Vorstand erfolgen als Listenwahl.
Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die mehr Stimmen auf sich vereinigen als die Mitbewerberinnen und Mitbewerber.


§ 9 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus 5 Personen.
2.  Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
- erster Vorsitzender
- zweiter Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Beisitzer

Er vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmietglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolge gewählt sind.
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege in Solingen in Kooperation mit dem Jugendamt zu gestalten.

- die Interessen der Kindertagespflege in Solingen zu bündeln und gegenüber der Stadt Solingen zu vertreten.

- Informationen der Gespräche mit dem Jugendamt und Parteien und deren Ergebnisse in Form eines Protokolls an die Vereinsmitglieder per Mail weiter zu leiten.

- Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins

7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 3 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.



§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 50 Prozent Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden,wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 3 Personen zu unterzeichnen.


§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Salvatorische Klauseln

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.
Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht.

In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.



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Ort, Datum



Unterschriften:


_________________________  ________________________________
erste Vorsitzende Kerstin Haag  zweite Vorsitzende Katja Röltgen


_________________________  ________________________________
Schriftführerin Ramona Pannhorst  Kassenwartin Heidemarie König


__________________________
Beisitzerin Vera Marks

 
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